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Für Kinder

Kinderbeistand

Gelingt es im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens nicht, die Bedürfnisse der Kinder in den Fokus der Eltern zu bringen, hat die Richter:in die Möglichkeit einen Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand hat die Funktion die Anliegen und Wünsche des Kindes in das Verfahren einzubringen. Weitere Infos: www.jba.gv.at

Wann bekommt mein Kind einen Kinderbeistand?

Wenn eine Richterin oder ein Richter in einem Pflegschaftsverfahren mit Obsorge- oder Besuchsrechtsstreitigkeiten den Eindruck hat, dass Eltern vorübergehend nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse ihres Kindes wahrnehmen zu können, dann ist es diesen möglich, für Minderjährige unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, einen Kinderbeistand zu bestellen.
Sie als Eltern können aber auch selbst beim zuständigen Gericht einen Kinderbeistand anregen.
Die Richterin/ der Richter wird in den meisten Fällen den Wunsch aufgreifen und einen Kinderbeistand bei der JBA anfordern. Der Kinderbeistand kontaktiert anschließend die Eltern und vereinbart ein Erstgespräch, in welchem diese über die Funktion und Verschwiegenheit des Kinderbeistandes gegenüber den Eltern und dem Gericht aufgeklärt werden. Dann erst nimmt der Kinderbeistand Kontakt mit dem Kind auf.

Was ist die Aufgabe eines Kinderbeistandes?

Der Kinderbeistand ist eine fachlich geschulte Person, welche das Kind in dieser schwierigen Situation emotional und rechtlich unterstützen soll. Er gibt dem Kind die Möglichkeit, eine Beziehung zu ihm aufzubauen, in welcher es seine Wünsche und Sorgen auf neutralem Boden äußern kann. Das Kind wird über den Verfahrensstand und seine rechtliche Stellung aufgeklärt. Der Kinderbeistand soll in dieser Zeit Begleiter und Sprachrohr für das Kind sein. Gemeinsam mit dem Kind wird erarbeitet, was es dem Gericht und den Eltern mitteilen möchte. In diesem „geschützten“ Rahmen kann das Kind auch von Schulgefühlen und einem eventuellen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern entlastet werden. Es kann somit Stellung zur Situation beziehen, ohne unmittelbare Auswirkungen zu befürchten. Wenn das Kind es möchte, ist es dem Kinderbeistand auch möglich, es zu Sachverständigen zu begleiten. Allerdings obliegt es den Sachverständigen zu entscheiden, ob und in welcher Form der Kinderbeistand bei der Begutachtung anwesend ist. Es ist allerdings oft schon eine emotionale Stütze für das Kind, dass es der Kinderbeistand auf den Termin vorbereitet, und – oder es lediglich dorthin begleitet. Sollte es zwischendurch Gespräche mit den Eltern oder dem Gericht geben, dann nur über Inhalte, die vorher mit dem Kind besprochen und abgeklärt wurden. Ausnahmen können nur gesetzliche Gründe (Gefahr in Verzug) sein, die den Kinderbeistand von seiner Verschwiegenheit entbinden.

Je nachdem, was der Kinderbeistand mit dem Gericht vereinbart, bzw. je nach Verfahrensstand, wird der Zeitpunkt der Verhandlung, und auch ob das Kind daran teilnimmt, festgelegt. Ist das Kind nicht anwesend, so verliest der Kinderbeistand meist eine schriftliche Mitteilung des Kindes an das Gericht und die Eltern. Auch wenn die Wünsche des Kindes im Anschluss nicht immer umgesetzt werden, so ist es doch oft von großer Bedeutung für die Kinder, dass diesen eine Stimme nach außen gegeben, und sie auch gehört werden. Oft ist es auch für die Eltern ab diesem Zeitpunkt möglich, die Situation aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Nach der Gerichtsverhandlung trifft der Kinderbeistand das Kind zumindest noch einmal, wenn nötig aber auch öfter, um mit ihm das Ergebnis der Verhandlung, und eventuell daraus resultierende Sorgen, Ängste oder Befürchtungen zu besprechen. Wenn das Verfahren nicht beendet ist, werden die nächsten Schritte mit dem Kind besprochen. Wird während der Bestellung des Kinderbeistandes ein weiteres Obsorge- oder Besuchsrechtsverfahren anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistandes längstens bis zum Abschluss dieses. Wenn das Verfahren mit einer Einigung der Eltern oder einem Beschluss des Gerichts endet, und auch keine weiteren Verfahren eröffnet werden, so endet hier auch die Bestellung des Kinderbeistandes. Diese kann durch eine offizielle Enthebung des Gerichts noch schriftlich bestätigt werden. Das Gericht hat die Möglichkeit, zu einem anderen Zeitpunkt, für das Selbe Kind, wieder einen Kinderbeistand zu bestellen, wenn es das für notwendig erachtet.

(Text: Univ.-Doz. Dr. Helmuth Figdor)

Weitere Infos finden Sie auf der Homepage der Justizbetreuungsagentur siehe www.jba.gv.at



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